Was ich - ernstgemeint - immer schon mal wissen wollte: einer hat eine Menge nichtgenehmigtesund nicht eingetragenes Zeug an seinem Krad verbaut (Lufi, röhrender Aussenpuff, zu kleine Spiegel, etc.pp) und fährt unglücklicherweise auf dem Zebrastreifen ein Kind an, das dann ins Krankenhaus muß. Fahrzeug wird sichergestellt wg. Personenschaden und dann kommt alles raus. Was macht die Versicherung in so einem Fall? Wer weiß was? Über Infos freut sich und dankt dreadnought
Wie sagen wir Juristen so schön...: Das kommt darauf an!
Erlischt die Betriebserlaubnis durch die Umbauten, entfällt auch die Haftung der Versicherung.
Bleibt die Betriebserlaubnis aber bestehen, was im Zweifel vom Einzelfall, sprich von den getätigten Umbauten abhängt, dann kommt es darauf an, ob die Umbauten ursächlich waren für den Unfall bzw. ob der Unfall hätte vermieden werden können, wenn das Motorrad ordnungsgemäß gewesen wäre (Juristensprache: Rechtmäßiges Alternativverhalten).
das ist nicht ganz richtig, es muss ein kausaler zusammenhang bestehen....wenn ich eine lautere auspuffanlage am krad habe und einen unfall, ist da tatsächlich kein problem, wenn ich zu kleine spiegel habe und überhole und durch die zu kleinen spiegel den nachfolgende verkehr nicht richtig sehen kann und hierdurch ein unfall besteht dann ist hier ggf. kein versicherungsschutz...wobei die haftplichtversicherung grundsätzlich erst einmal den geschädigten"bezahlt", hat dann aber ein regreß an den versicherungsnehmer. gruß golftom Versicherungsheini)
Zitat von golftomdas ist nicht ganz richtig, es muss ein kausaler zusammenhang bestehen....wenn ich eine lautere auspuffanlage am krad habe und einen unfall, ist da tatsächlich kein problem, wenn ich zu kleine spiegel habe und überhole und durch die zu kleinen spiegel den nachfolgende verkehr nicht richtig sehen kann und hierdurch ein unfall besteht dann ist hier ggf. kein versicherungsschutz...wobei die haftplichtversicherung grundsätzlich erst einmal den geschädigten"bezahlt", hat dann aber ein regreß an den versicherungsnehmer. gruß golftom Versicherungsheini)
"kausaler Zusammenhang"... richtig.... gleich "ursächlich" .... aber nun gut... sollte ja sowieso nur eine erste grobe Einschätzung sein... oder wolltest Du sagen, dass auch bei einer erloschenen Betriebserlaubnis die Versicherung den Schaden trägt ? Wohl nicht, oder? Regress der Versicherung beim Versicherten heißt im Ergebnis, sie trägt den Schaden nicht...
Hallo stone, grundsätzlich erlischt die betriebserlaubnis wenn das fahrzeug nicht der stvo entspricht, was normalerweise dazu führen würde das man gar kein versicherungschutz mehr hat, die rechtsprechung hat aber hier die von mir im laufe der jahre angesprochene regelung einfließen lassen.nicht zur freude der versicherer, die sind am liebsten wenn möglich aus dem schaden raus.hier hat rechtsprechung eher dem verbraucher geholfen....was nicht heißen soll das jeder sich gedanken machen sollte was und wie er es tut.wenn ich z.b. meine fussrastenanlage verändere und ein anderer winkel bzw. sitzposition zur folge hat gibt das große probleme.....aber in 25 jahren in der branche reden wir hier von selten fällen......viel schlimmer und leider immer noch zu wenig überdacht ist alkohol....kaskoschutz gleich null und regressforderungen im haftpflichbereich von 5000- 10000 euro.....führerscheinverlust und und und......wollte hier keinen besserwisser wettbewerb starten sondern nur meine praktischen erfahrungen in diesem bereich wissen lassen !grundsätzlich bewegt sich hier jeder auf dünnem eis und das sollte jeder wissen ! gruß tom
ist vielleicht besser wenn in zukünftig mich einfach nicht mehr äußere....aber meistens werde ich ja nur gefragt wenn die sachen schon brunnen gefallen ist. glücklicher weise habe ich ja dem ein oder anderen hier helfen können.!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
@ stone und golftom: nun stellt mal nicht euer Licht unter den Scheffel! Wir brauchen gute Fachleute! Weil: mich halten solche Gefahren durchaus von Basteleien ab und wenn das Ganze auslegungssache ist... also so richtig blicke ich da noch nicht durch . Deswegen legt ruhig noch mal ne Schippe Klarheit auf!
Wie GolfTom schon schrieb, es gilt auch das Prinzip der Beweislast, d.h. dass die Veränderung zum Unfall beitragen haben muß. Unabhängig von den Ausführungen Stone und Golftom möchte ich noch auf die Betriebsgefahr hinweisen, die lt. StVG von jedem Fahrzeug ausgeht. Mit Veränderungen die nicht zugelassen sind, wird auch die Betriebsgefahr erhöht. Dies hat/kann letztlich Auswirkungen auf die Höhe der von der Versicherung anteilig zu übernehmenden Kosten. Es gibt aber auch ein paar gut verständliche Links zum Thema.
Gut erklärt sind diese u.a. hier: (Diesen fand ich zwar sehr umfangreich doch ganz gut, auch wenn er von 2007 ist).
1.) Änderung des § 19 Abs.2 und 3 StVZO Seit der Änderung des § 19 Abs.2 und 3 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung)..." Aha, da war doch noch was... seitdem erlischt also die ABE nicht mehr automatisch, wenn ich das richtig verstehe. Gut zu wissen!
2.) Versicherungsschutz Auch hier steckt der Teufel wieder im Detail.... Was nutzt mir die Übernahme durch die Versicherung, wenn sie mich später wieder aufgrund einer Obliegenheitsverletzung in Regress nimmt...! Im Ergebnis kommt es (wie fast immer) auf den Einzelfall an. Ob man es nun "Obliegenheitsverletzung" oder "kausalen Schaden" oder "Ursächlichkeit" nennt, im Ergebnis kommt es darauf an, inwieweit der Schaden durch den Umbau (mit-) verursacht worden ist....
Hier noch mal die entscheidende Passage aus dem o.g. Link:
"In allen vorgenannten Fällen erlischt der Versicherungsschutz des Fahrzeuges nicht - auch dann nicht, wenn man der vorgeschriebenen Eintragungspflicht nicht nachgekommen ist. Selbst dann, wenn es durch fahrlässige Einbaufehler zu einem Unfall kommt, zahlt die Versicherung. Aber in der Regel wird sich der Versicherer auf die Verletzung sogenannter Obliegenheitspflichten berufen, das heißt, dass er den "Schuldigen" in Regress nehmen kann. Im Klartext: Die Versicherung fordert nach der Schadenabwicklung ihr Geld teilweise zurück. Teilweise deshalb, weil die Höhe dieser Regressnahme auf 5000,- € beschränkt ist. Selbst wenn der eingetretene Schaden höher ist bleibt es bei dieser Einschränkung."